Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Metal gegen Depression”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Neumünster.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein mit Sitz in Neumünster verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung der Bevölkerung im Hinblick auf Depressionen und weitere psychische Erkrankungen. Er soll auf die Öffentlichkeit einwirken, um die Kenntnisse über Erscheinungen und Folgen psychischer Krankheiten sowie die Lage der Erkrankten und ihrer Angehörigen zu vermitteln und um Verständnis und Bereitschaft zur Solidarität zu wecken.
    Weiterhin soll er dazu beitragen, die seelische Gesundheit psychisch Kranker zu fördern und dem Ausbau des Dialoges zwischen Betroffenen und ihrem sozialen Umfeld, sowie dem Abbau von Vorurteilen über psychische Erkrankungen dienen.
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch …
    • Information der breiten Öffentlichkeit und Aufklärung über das Krankheitsbild Depression, deren Prävention, Diagnose und Behandlungsmöglichkeiten.
    • Zusammenarbeit und Austausch mit ähnlich gerichteten Einrichtungen, Vereinen, Selbsthilfe- und Angehörigengruppen.
    • Schaffung von Austauschmöglichkeiten zwischen psychisch erkrankten und nicht erkrankten Menschen.
    • Orientierung und Beratung für Betroffene, Angehörige und Interessierte
    • Förderung von Selbsthilfe und Angehörigenhilfe
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    • Grundsätzlich erhalten Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    • Materielle Aufwendungen, die von Mitgliedern im Interesse des Vereins getätigt werden, dürfen nach Vorlage von Einzelnachweisen erstattet werden. Das gilt auch für Vorstandsmitglieder.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  4. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
    Der Austritt kann nur mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des Quartals erklärt werden.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:
    • ein Verstoß gegen Satzungszwecke vorliegt oder
    • das Verhalten eines Mitgliedes den Verein schädigt oder
    • mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

    Dies hat in schriftlicher Form zu erfolgen und wirkt sofort mit Beschluss des Vorstandes.
    Einem Mitglied muss vor Ausschluss die Gelegenheit einer Stellungnahme eingeräumt werden.

  6. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Es werden eine Aufnahmegebühr und ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Gebühren und Beiträge stunden oder erlassen.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Durch Beschluss des Vorstands können weitere Organe gebildet oder aufgelöst werden. Wenn die neuen Organe nur beratende Funktion haben, bedarf es hierfür keiner Satzungsänderung.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands, einschließlich der Anzahl der zu wählenden Beisitzer,
    • die Wahl mindestens eines Kassenprüfers,
    • die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
    • Entscheidung über eingereichte Anträge,
    • Änderungen der Satzung,
    • die Auflösung des Vereins.
  3. Bis auf Satzungsänderungen, die Vereinsauflösung und die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
  4. Eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder einer beschlussfähigen Versammlung ist zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins oder zur vorzeitigen Abberufung eines Vorstandsmitglieds notwendig.
  5. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
  6. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung. Abstimmungen sind geheim durchzuführen, sobald dies von mindestens einem der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefordert wird.
  8. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres besitzen kein aktives Wahlrecht. Minderjährige Mitglieder besitzen kein passives Wahlrecht. Stimmberechtigt sind auf der Mitgliederversammlung nur Mitglieder, welche nicht mit der laufenden Zahlung ihres Mitgliedsbeitrags in Verzug geraten sind.
  9. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal pro Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mit zweiwöchiger Frist unter Beifügung der Tagesordnungspunkte und Unterlagen schriftlich oder auf elektronischem Wege einberufen.
  10. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
  11. Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
  12. Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
  13. Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
  14. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
  15. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit schriftlich einberufen werden, wenn die Interessen der Mitglieder dies erfordern, mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung.
    Sie muss einberufen werden auf Verlangen von 20% der stimmberechtigten Mitglieder an den Vorstand unter Angabe von Grund und Zweck in schriftlicher Form.
  16. Jedes Mitglied kann mit einwöchiger Frist die Ergänzung der Tagesordnung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  17. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von einem zu benennenden Schriftführer zu Protokoll zu nehmen. Das Protokoll muss vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben werden.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und Beisitzern.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Ist der Vorsitzende verhindert, vertreten der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen werden.
    Er ist vor allem zuständig für:
    • die laufenden Geschäfte des Vereins
    • die Vorbereitung, die Einberufung, die Tagesordnung und den Ablauf der Mitgliederversammlung
    • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    • die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins
    • die Erstellung des Jahresberichtes
    • die Entscheidung über die Aufnahme weiterer Mitglieder
    • den Ausschluss von Mitgliedern
    • die Aufgabenverteilung sowie Kontrolle der Geschäftstätigkeit.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Regel auf die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung auf Wunsch in geheimer Abstimmung gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur volljährige Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Im Falle der Auflösung endet die Amtszeit des Vorstandes erst mit der Löschung aus dem Vereinsregister. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
  5. Der Vorstand tagt mindestens einmal pro Jahr.
    Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  6. Bei Entscheidungen des Vorstandes entscheidet die einfache Mehrheit.
    Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
  7. Der Vorstandsvorsitzende ist berechtigt, einzelne, konkret umrissene Aufgaben schriftlich an andere Mitglieder des Vorstandes abzugeben und die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendigen Vollmachten zu erteilen.
  8. Zur Erfüllung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand Arbeits- und Honorarverträge abschließen, insbesondere einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Dieser nimmt an den Vorstandssitzungen in beratender Funktion, aber ohne Stimmrecht teil. Das Nähere zu den Aufgaben des Geschäftsführers regelt sein Arbeitsvertrag.
  9. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben und fachlichen Unterstützung einen Beirat sowie bei Bedarf Arbeitsgruppen zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben errichten.
  10. Vorstandsmitglieder und andere Organmitglieder des Vereins können eine Entschädigung in Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStg. erhalten. Die Höhe der Zahlung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  11. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Kassenprüfer

  1. Der Kassenprüfer wird mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer eines Jahres von der Mitgliederversammlung gewählt. Er prüft alle Kassenbücher des Vereins auf ihre rechnerische Richtigkeit. Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören, er unterliegt nicht seinen Weisungen und überprüft alle Kassengeschäfte unabhängig.
  2. Die Anzahl der Kassenprüfer bestimmt die Mitgliederversammlung vor der Wahl der Kassenprüfer.
  3. Eine Nachwahl eines Kassenprüfers ist erst notwendig, wenn alle Kassenprüfer vorzeitig ausscheiden oder verhindert sind.

§ 9 Auflösung und Liquidation

  1. Über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens entscheidet eine nur mit diesem Tagesordnungspunkt einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung durch drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt nach gefasstem Auflösungsbeschluss aus ihrer Mitte zwei Liquidatoren zur Abwicklung.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Deutsche Depressionshilfe, die es unmittelbar und ausschließlich zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege zu verwenden hat.

Neumünster, 09.10.2022